≡ NAVIGATION

Behandlungsvertrag

Vor Beginn der Sitzung werden Sie auf folgende Punkte aufmerksam gemacht:

1. Es werden keine Diagnosen, Therapien, Behandlungen in medizinischen Sinne durchgeführt oder sonstige Heilkunde in gesetzlichem Sinne angewendet.
2. Es ist Ihnen bekannt, dass keine ärztliche Behandlung durchgeführt wird.
3. Die Sitzungen können eine ärztliche Behandlung nicht ersetzen. Ihr Behandler hält eine Zusammenarbeit mit der Schulmedizin und den Ärzten für sehr wichtig. Daher soll eine laufende Behandlung nicht unterbrochen oder abgebrochen bzw. eine künftig notwendige Behandlung nicht hinausgeschoben oder unterlassen werden. Die Verantwortung liegt vollständig bei Ihnen.
4. Es wurden und werden keine Versprechen abgegeben, dass eine Heilung stattfindet, so dass keine falschen Hoffnungen geweckt werden.
5. Es ist in Ihrer freien Verantwortung und Entscheidung, die ganzheitliche Lebensberatung fortzusetzen bzw. abzubrechen.
6. Es ist ebenso in Ihrer freien Verantwortung und Entscheidung, die Zustimmung bzw. die Ablehnung zu den Sitzungsabläufen oder den vorgeschlagenen alternativen Prozessen zu geben, die der Unterstützung der Selbstheilungskräften dienen.
7. Sie werden jeweils darüber aufgeklärt, was Sie bei den Sitzungen erwartet und speziell, wie sich das Honorar zusammensetzt und errechnet
8. Mit Ihrer Unterschrift willigen Sie in den Behandlungsvertrag ein. Eine Ausfertigung der Vereinbarung und der Erläuterungen wird Ihnen für Ihre Unterlagen ausgehändigt.
9. Mit Ihrer Unterschrift erlauben Sie der Behandlerin die Speicherung Ihrer Kontaktdaten, die laut EU DSGVO ausschließlich zur Arbeit innerhalb der Praxistätigkeit genutzt werden.

Rechtliches

Rechtsgrundlage für Heiler in Deutschland
Mit der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (AZ: 1 BvB 784/03) wurde eindeutig entschieden, dass Heiler arbeiten dürfen. Um geistiges Heilen auszuüben, ist keine Heilpraktiker-Erlaubnis oder Approbation nötig.
Das Bundesverfassungsgericht verpflichtet den Heiler, den Klienten eindeutig darüber aufzuklären, dass er nicht für einen Arzt gehalten wird. Geistiges Heilen ist nicht mit ärztlicher Heilkunde zu verwechseln, sondern ein spiritueller Vorgang. Ein Heiler aktiviert lediglich die Selbstheilungskräfte des Klienten und stellt keine Diagnosen. Es werden auch keine Heilversprechen gegeben.
Eine gezielte Behandlung durch den Heiler ist nach geltendem Recht erlaubt.


AGB für Heilbehandlungen - Coaching - Seminare

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Die ABG regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heiler und Klient als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
(2)Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Klient das Angebot des Heilbehandlers in Anspruch nimmt.

§ 2 Inhalt des Behandlungsvertrags / Coachingvertrags
(1) Der Heilbehandler erbringt seine Dienste gegenüber dem Klienten, indem er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der spirituellen und energetischen Methoden zur Beratung und Behandlung beim Klienten anwendet.
(2) Es werden Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein nicht messbar oder durch empirische Daten dokumentiert. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt, noch garantiert werden. Ein Heilungsversprechen wird nicht gegeben.

§ 3 Honorar des Heilbehandlers
(1)) Der Heilbehandler hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen Heilbehandler und Klient vereinbart worden sind, gilt der Stundensatz von € 83,-/Stunde. Abgerechnet wird in 10- Minuten-Einheiten.
(2) Sofern nicht anders vereinbart ist, erhält der Klient nach jeder Sitzung eine Rechnung, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt bzw. bis zum angegebenen Zahlungsziel zu begleichen ist.

§ 4 Vertraulichkeit der Behandlungen
(1) Der Heilbehandler behandelt die Daten des Klienten streng vertraulich und erteilt bezüglich der Beratungen/Behandlung und der Therapie und den persönlichen Verhältnissen des Klienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Klienten.

§ 5 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrags oder AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.